Katastrophenschutz

So wirds gemacht

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WICHTIGE ÄNDERUNG

ab sofort gilt:

An die Stelle des bisherigen UK-Verfahrens im Frieden tritt nunmehr ein „Verfahren zur Zurückstellung vom Wehrdienst“, welches seine Grundlage in § 12 Abs. 7 Wehrpflichtgesetz (WPflG) hat. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antragauch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen.

  • Die Einberufung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszuzsetzen.

  • Dies bedeutet, dass die oben genannten mit Zustimmung des Wehrpflichtigen bei dem für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt einen Zurückstellungsantrag wegen Unentbehrlichkeit stellen müssen.

    Mangels näherer Ausführungen empfehlen wir den ehemaligen Vordruck „Benennung zur UK-Stellung“ in der modifizierten Fassung zu verwenden.

    19.09.2008

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