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Rettungsgasse und richtiges Verhalten bei Sondersignal
Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, DLRG und THW haben alle das gleiche Problem: Auf dem Weg zur Einsatzstelle fehlt oft das richtige Verständnis der anderen Verkehrsteilnehmenden, ihnen schnell und gefahrlos freie Bahn zu schaffen!
Selbstverständlich ist das Thema nicht neu. Allerdings häufen sich die Vorfälle, bei denen andere Verkehrsteilnehmende einfach die falschen Entscheidungen treffen und somit den Retterinnen und Rettern die Durchfahrt zur Einsatzstelle verwehren.
In den Fahrschulen lernen Fahranfängerinnen und -anfänger: Bei Blaulicht und Martinshorn ist „freie Bahn“ zu schaffen. Wie das richtig geht, wird oft aber nur unzureichend vermittelt. Gerade die Großfahrzeuge der Feuerwehr haben das Problem, dass sie oft nicht genug Platz haben, um durch den Verkehr zur Einsatzstelle zu gelangen – ob im morgendlichen Berufsverkehr, an einer roten Ampel mit Blitzlichtanlage, auf Landstraßen oder Bundesautobahnen.
Am einfachsten zu merken ist das so genannte „B-G-A“-Reaktionsmodell: B-linker betätigen, G-eschwindigkeit reduzieren, A-nhalten und zum Straßenrand ausweichen. Im Speziellen gilt dies auf Autobahnen: Hier gilt es unbedingt, eine Rettungsgasse zu bilden – und zwar nicht erst dann, wenn Blaulicht und Martinshorn anrücken, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, wenn sich die Fahrzeuge nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften, beispielsweise im dichten Stadtverkehr, wenn keine Ausweichmöglichkeit vorhanden ist, dürfen sogar einige Verkehrsregeln außer Kraft zu setzen: In diesen Fällen ist sogar ausnahmsweise das Ausweichen auf einen Rad- oder Fußgängerweg oder das Überfahren der Haltelinie an einer roten Ampel erlaubt. In jedem Fall gilt es, die Ruhe zu bewahren, nicht nervös zu werden und sich besonders vorsichtig zu verhalten. Auf abrupte Ausweich- oder Bremsmanöver sollte man zudem, mit Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, selbstverständlich verzichten.
Falschparken kostet im Ernstfall wertvolle Minuten
Immer wieder kommt es vor, dass die Feuerwehr nicht rechtzeitig helfen kann, weil ihre Anfahrt durch falsch oder behindernd parkende Fahrzeuge zeitweise aufgehalten wurde. Wir erleben immer wieder, dass Fahrzeuglenker ihr Fahrzeug äußerst ungeschickt abstellen, sodass ein Durchfahren bestimmter Straßen nicht, oder nur äußerst langsam möglich ist.
Vor allem der immer größer werdende Parkplatzbedarf in Wohngebieten führt zu solchem Fehlverhalten.
Doch wo – nach Meinung der Falschparker – die Pkw “doch noch durchpassen”, ist für die Feuerwehr oder den Rettungsdienst Schluss. Denn die fahren nunmal breite, große Einsatzfahrzeuge, die etwas mehr Platz brauchen.
Deshalb achten Sie darauf, wo und wie Sie ihr Fahrzeug abstellen:
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Rettungsdienst sind häufig LKW, diese benötigen eine Mindesdurchfahrbreite von drei Metern.
- Halten Sie ausreichenden Abstand zu Einmündungen und Kreuzungen.
- Parken Sie niemals auf Sperrflächen oder Feuerwehrzufahrten – diese Flächen sind oftmals die einzige Zuwegung für Feuerwehren.
- Parken Sie in „Zonen“ nur in den gekennzeichnete Flächen.
- Stellen Sie Ihr Auto nicht auf einem Hydrantendeckel ab.
Denken Sie daran: Eines Tages benötigen vielleicht Sie die Hilfe der Feuerwehr – und sind dankbar, wenn diese schnell zu ihnen kommen kann.
Verwendung des Sondersignals
Immer wieder erreichen die Feuerwehr Anfragen und Beschwerden zur Verwendung des Sondersignals.
Die Rechtsgrundlage für die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn stellt § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dar. Demnach darf beides zusammen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Für die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten ist dies im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 des Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu sehen, die jeweils eine Zielerreichungsfrist von 10 Minuten vorgeben.
Die Entscheidung, Sondersignale einzusetzen, obliegt den jeweiligen Führungskräften im Einsatz. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn fordern andere Verkehrsteilnehmende auf, für die Einsatzkräfte „freie Bahn“ zu schaffen, und dienen der Warnung weiterer Verkehrsteilnehmender, die sich noch nicht im Sichtbereich der Straße befinden. Gerade auf vielbefahrenen Straßen und Kreuzungen ist der Einsatz der Sondersignale unumgänglich.
Trotz dieser rechtlichen Voraussetzungen versuchen die Einsatzkräfte, besonders in den Abend- und Nachtstunden, auf die akustischen Sondersignale so weit wie möglich zu verzichten. Es wird versucht, die Anwohnerinnen und Anwohner so wenig wie möglich zu belasten. Letztendlich tragen jedoch die Fahrerinnen und Fahrer die Verantwortung: Führt das Abschalten des Einsatzhorns beispielsweise zu einem Unfall, geht das zu seinen bzw. ihren persönlichen Lasten.
Wir bitten zu berücksichtigen, dass vor allem die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr nur tätig werden, um Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen in dieser Stadt zu schützen.
Das Martinshorn verkündet, dass sich im öffentlichen Auftrag couragierte Menschen auf den Weg gemacht haben, anderen Menschen zu helfen.
Feuerwehrkräfte im Privat-Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus
Da die Feuerwehren im Main-Taunus-Kreis keine Berufsfeuerwehren sind, sondern aus freiwilligen und ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, sind diese bei einer Alarmierung über ihre Pager nicht im Feuerwehrhaus, sondern z.B. bei der Arbeit, zuhause oder unterwegs. Doch schon ab diesem Zeitpunkt ist es wichtig, so wenig Zeit wie möglich zu verlieren.
Wenn ein Einsatz vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr daher auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus Sonderrechte geltend machen, beispielsweise durch schnelleres Fahren oder durch das Überfahren einer roten Ampel.
Da der private Pkw weder Martinshorn noch Blaulicht besitzt, dürfen Sonderrechte allerdings nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden. Die erlaubte Geschwindigkeit darf dann zum Beispiel nur mäßig überschritten werden.